SARA Global Income
Ziel des SARA global income ist es, durch aktives Management, unter Berücksichtigung makroökonomischer Entwicklungen und Einflussfaktoren, weltweit Anleihen zu identifizieren, die ein attraktives Rendite/Risikoprofil aufweisen. Sämtliche Anleiheformen (Senior-, Nachrang- und Wandelanleihen) können eingesetzt werden. Die Anlage erfolgt in schwerpunktmäßig in EURO, wobei auch temporär in Hartwährungen (z.B. USD, CHF, SEK, DKK, NOK, YEN) investiert werden kann. Des Weiteren setzt der Fonds Derivate zur Absicherung, Durationssteuerung und Renditeoptimierung, ein. Ziel ist die Maximierung der Rendite bei gleichzeitigem Draw-Down Management.
Wertentwicklung
Stammdaten
Historische Wertentwicklung
Performance
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Währung
Duration
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Region
Assets
Top Positionen
Statistiken
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Halbjahresbericht
Jahresbericht
PRIIPs/KID
Verkaufsprospekt
Pflichtangaben
Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in Investitionsentscheidungen (Art. 3):
Die SARA FUND MANAGEMENT GmbH (SARA) berücksichtigt in ihrem Investitionsentscheidungsprozess bzw. in ihren Anlageberatungstätigkeiten, neben allgemeinen Finanzdaten, auch Nachhaltigkeitsrisiken. Zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Investitionsentscheidungsprozess bzw. in den Anlageberatungstätigkeiten werden die drei ESG-Bereiche (E, S und G) betrachtet und bewertet. Innerhalb eines jeden Bereiches werden jeweils drei unterschiedliche Risiko-Schweregrade unterschieden. Für jede Kombination aus Schweregrade und Bereich werden Konzentrationslimite definiert, um mögliche Nachhaltigkeitsrisiken zu diversifizieren. Jede Investitionsentscheidung wird vor diesem Hintergrund individuell geprüft und auf Basis ihrer Nachhaltigkeitsrisiken bewertet.
Berücksichtigung der nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen (Art. 4, Fondsmanager):
Aufgrund der unzureichenden Datenverfügbarkeit zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und -indikatoren sowie ausstehender rechtlicher Bestimmungen hat sich die SARA dazu entschlossen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Offenlegungsverordnung EU 2019/2088 die nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen vorerst nicht zu berücksichtigen.